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Sachgebiet Kommunalaufsicht

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung in den kreisangehörigen Kommunen ist Gegenstand der Aufgabe „Rechtsaufsicht“. Dabei ist auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen und die Einhaltung der rechtlichen Schranken zu achten. Die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist jedoch nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht. Die rechtsaufsichtliche Tätigkeit erfolgt innerhalb eines Rahmens, der einerseits die Rechte der kreisangehörigen Kommunen schützt und andererseits die Erfüllung ihrer Pflichten sichert. Die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Kommunen darf durch rechtsaufsichtliche Maßnahmen des Landratsamtes nicht beeinträchtigt werden.

Als Mittel der Rechtsaufsicht sehen die Vorschriften §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

  • das Informationsrecht
  • das Beanstandungsrecht
  • das Anordnungsrecht
  • die Ersatzvornahme und
  • die Bestellung eines Beauftragten

vor. Die Auswahl des rechtsaufsichtlichen Instrumentes muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, es ist dasjenige Mittel auszuwählen, welches die kommunale Selbstverwaltung am wenigsten beeinträchtigt.

Die zentralen Aufgabenfelder des Sachgebietes Kommunalaufsicht umfassen:

  • Prüfung kommunaler Satzungen auf ihre Rechtmäßigkeit
  • Durchsetzung der Vorschriften des kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrechtes
  • Unterstützung der Kommunen bei kommunaler Zusammenarbeit
  • Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu den Ober-/Bürgermeister/innen

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