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Naturschutz

Nachfolgend finden Sie die aktuellen Aufrufe der Unteren Naturschutzbehörde:

Aufruf an die Jagdbezirksinhaber und Jagdberechtigten im Landkreis Meißen

Bereitschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Wolfsmanagement?


Sehr geehrte Jagdberechtigte,

der Landkreis Meißen ist mit dem Vollzug der Sächsischen WolfsmanagementV beauftragt. In dieser sind in den §§ 5 bis 9 Voraussetzungen für direkt geltende Ausnahmen bezüglich der Vergrämung (nicht letal) oder der Entnahme (letal) von Wölfen geregelt. Anlassbezogen prüft das Landratsamt Meißen als untere Naturschutzbehörde die Beauftragung entsprechender Maßnahmen. Hierfür sind vorrangig die Jagdrevierinhaber anzusprechen, um den Anspruch von Ortskenntnis sowie dem Erfordernis der Sachkunde gerecht zu werden.

Ergänzend wird von der unteren Naturschutzbehörde die aktive Vertreibung von Wölfen am Standort einer gefährdeten Nutztierhaltung als beauftragbare Maßnahme eingeschätzt. Auch für deren Durchführung ist die jagdliche Sachkunde Voraussetzung.

Die nachfolgenden Fragen richten wir an Revierinhaber und Jagdberechtigte.

  1. Besteht Ihrerseits Bereitschaft, Maßnahmen im Ermessen der Naturschutzbehörde sowie Managementmaßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung nach Beauftragung durch die Naturschutzbehörde (Vergrämung oder Entnahme) im eigenen Jagdrevier durchzuführen?
  2. Besteht Ihrerseits Bereitschaft, Maßnahmen im Ermessen der Naturschutzbehörde sowie Managementmaßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung nach Beauftragung durch die Naturschutzbehörde (Vergrämung oder Entnahme) in einem Jagdrevier eines anderen Jagdberechtigten durchzuführen?
  3. Verfügen Sie über geeignete Schusswaffen, um nicht letale Vergrämung durch Verschießen von Gummigeschossen (z. B. Schrot; 7,5 mm; Kal. 12/70) durchzuführen, über Nachtsichtgeräte und über Hilfsmittel (wie mobiler Ansitz)?
  4. Sind Sie bereit, die Ausübung, im Fall der Ihnen nicht möglichen Übernahme der unter 1. oder 2. genannten Tätigkeiten, in Ihrem Revier durch sachkundige Dritte zu dulden? Hinweis: Für einen Teil der Maßnahmen ist deren Duldung in § 45a BNatSchG gesetzlich festgeschrieben.

Bitte richten Sie Ihre Meldung an das Kreisumweltamt im Landratsamt Meißen, Postfach 100152, 01651 Meißen oder per E-Mail an kreisumweltamt@kreis-meissen.de. Bitte geben Sie dabei Adress- und Revierdaten an, damit ein Abgleich mit den Daten der Jagdbehörde erfolgen kann.

Bitte informieren Sie uns auch, wenn Ihre Bereitschaft zu den Fragen 1. und 2. nicht besteht.

Die erbetenen Daten werden durch die Naturschutzbehörde ausschließlich für die beschriebenen Maßnahmen erhoben und nicht weitergegeben.

Fragen richten Sie bitte an das Kreisumweltamt/Sachgebiet Naturschutz im Landratsamt Meißen (Herr Wesser - Sachgebietsleiter Naturschutz: 03521 725-2341 oder Herr Werner: 03521 725-2342).

Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen.

gez. Schurr
Amtsleiterin des Kreisumweltamtes


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