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Denkmalfördermittel

Der Freistaat Sachsen trägt durch Zuwendungen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. 


AntragsunterlagenFormulareAnsprechpartner

Grundlage

§ 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) in Verbindung mit der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung – RL DFö).

Antragsweg

Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde unter Verwendung des Antragsformulars mit den erforderlichen Anlagen bis zum 30. Oktober des Vorjahres in Papierform einzureichen.

Voraussetzungen und Förderhöhe

Förderfähig sind Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals. Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die aus Gründen der Denkmalpflege am Kulturdenkmal vorgenommen werden, soweit sie den üblichen Aufwand an vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand). Der denkmalbedingte Mehraufwand wird auf der Grundlage des Mehrkostenkataloges, welcher Bestandteil der RL Denkmalförderung – RL DFö ist, ermittelt.

Der Regelfördersatz beträgt bei einer Anteilsfinanzierung grundsätzlich 50 Prozent des denkmalbedingten Mehraufwandes.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen müssen grundsätzlich vorliegen und sind dem Förderantrag beizufügen.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Maßnahmen dürfen nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zwingend notwendig, ist die Genehmigung diesbezüglich schriftlich zu beantragen. Eine schriftliche Begründung sowie vollständige Antragunterlagen sind notwendig. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, welche nach Prüfung erteilt werden kann, erfolgt schriftlich und ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, sie begründet auch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung.

Erforderliche Antragsunterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag einschließlich der Anlagen 1 und 2 mit rechtsverbindlicher Unterschrift
  • Antrag auf Denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung (Kopie)
  • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung (Kopie)
  • aktueller Grundbuchauszug (Kopie)
  • Lageplan
  • gegenwärtige Bestandsfotos vom Kulturdenkmal und zur geplanten Maßnahme
  • bei Kirchen: Bestätigung der Eigenmittel durch Regionalkirchenamt
  • bei restauratorischen Maßnahmen: Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege
  • gegebenenfalls Vereinssatzung/Vereinsregisterauszug/Handelsregisterauszug

Formulare zur Denkmalförderung

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