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Untere Naturschutzbehörde

Der Landkreis Meißen ist Ihre Untere Naturschutzbehörde. Die Erfüllung der hiermit verbundenen Aufgaben im Landratsamt sichert das Sachgebiet Naturschutz im Kreisumweltamt.

Grundlagen unserer Fach- und Rechtsarbeit bilden Bundes- und Landesvorschriften. Soweit in diesen Vorschriften ausdrückliche Anforderungen nicht formuliert sind, obliegt es uns unter anderem nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

Schwerpunkte unserer Arbeit sind die Beurteilung und Gestattung Ihrer Vorhaben, die Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Schutzgüter haben, oder die Mitwirkung bei übergreifenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel im Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrecht und in Planfeststellungsverfahren, die durch andere Behörden geführt werden).

Wir sind mit der Ausweisung und Überwachung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen beauftragt und zeichnen für den Biotop- und Artenschutz im Landkreis Meißen verantwortlich.

Seit August 2008 vollziehen wir Bestimmungen zum Handelsartenschutz im Landkreis Meißen.

Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie im

Geoportal des Landkreises - Zuständigkeiten Naturschutz   

 

Unsere Themen für Sie


Aktuelle Aufrufe

Aufruf an die Jagdbezirksinhaber und Jagdberechtigten im Landkreis Meißen

Bereitschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Wolfsmanagement?


Sehr geehrte Jagdberechtigte,

der Landkreis Meißen ist mit dem Vollzug der Sächsischen WolfsmanagementV beauftragt. In dieser sind in den §§ 5 bis 9 Voraussetzungen für direkt geltende Ausnahmen bezüglich der Vergrämung (nicht letal) oder der Entnahme (letal) von Wölfen geregelt. Anlassbezogen prüft das Landratsamt Meißen als untere Naturschutzbehörde die Beauftragung entsprechender Maßnahmen. Hierfür sind vorrangig die Jagdrevierinhaber anzusprechen, um den Anspruch von Ortskenntnis sowie dem Erfordernis der Sachkunde gerecht zu werden.

Ergänzend wird von der unteren Naturschutzbehörde die aktive Vertreibung von Wölfen am Standort einer gefährdeten Nutztierhaltung als beauftragbare Maßnahme eingeschätzt. Auch für deren Durchführung ist die jagdliche Sachkunde Voraussetzung.

Die nachfolgenden Fragen richten wir an Revierinhaber und Jagdberechtigte.

  1. Besteht Ihrerseits Bereitschaft, Maßnahmen im Ermessen der Naturschutzbehörde sowie Managementmaßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung nach Beauftragung durch die Naturschutzbehörde (Vergrämung oder Entnahme) im eigenen Jagdrevier durchzuführen?
  2. Besteht Ihrerseits Bereitschaft, Maßnahmen im Ermessen der Naturschutzbehörde sowie Managementmaßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung nach Beauftragung durch die Naturschutzbehörde (Vergrämung oder Entnahme) in einem Jagdrevier eines anderen Jagdberechtigten durchzuführen?
  3. Verfügen Sie über geeignete Schusswaffen, um nicht letale Vergrämung durch Verschießen von Gummigeschossen (z. B. Schrot; 7,5 mm; Kal. 12/70) durchzuführen, über Nachtsichtgeräte und über Hilfsmittel (wie mobiler Ansitz)?
  4. Sind Sie bereit, die Ausübung, im Fall der Ihnen nicht möglichen Übernahme der unter 1. oder 2. genannten Tätigkeiten, in Ihrem Revier durch sachkundige Dritte zu dulden? Hinweis: Für einen Teil der Maßnahmen ist deren Duldung in § 45a BNatSchG gesetzlich festgeschrieben.

Bitte richten Sie Ihre Meldung an das Kreisumweltamt im Landratsamt Meißen, Postfach 100152, 01651 Meißen oder per E-Mail an kreisumweltamt@kreis-meissen.de. Bitte geben Sie dabei Adress- und Revierdaten an, damit ein Abgleich mit den Daten der Jagdbehörde erfolgen kann.

Bitte informieren Sie uns auch, wenn Ihre Bereitschaft zu den Fragen 1. und 2. nicht besteht.

Die erbetenen Daten werden durch die Naturschutzbehörde ausschließlich für die beschriebenen Maßnahmen erhoben und nicht weitergegeben.

Fragen richten Sie bitte an das Kreisumweltamt/Sachgebiet Naturschutz im Landratsamt Meißen (Herr Wesser - Sachgebietsleiter Naturschutz: 03521 725-2341 oder Herr Werner: 03521 725-2342).

Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen.

gez. Schurr
Amtsleiterin des Kreisumweltamtes

Interessenbekundung für Naturschutzstationen zur Basisunterstützung Naturschutzstationen

Förderung von Naturschutzstationen

Der Freistaat Sachsen plant auch im Jahr 2025 über die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (LaNU) Basisförderung für Naturschutzstationen auszureichen und hat entsprechende Mittel eingestellt. Die Förderung für im Landkreis gelegene Stationen soll 191.175,00 Euro betragen. Antragsprüfung und Mittelbewirtschaftung erfolgen durch die Landkreisverwaltung.

Das Landratsamt Meißen als untere Naturschutzbehörde (uNB) bittet – unter Hinweis auf die nicht abgeschlossene Haushaltplanung des Freistaat Sachsen und vorbehaltlich von Änderungen – um Interessenbekundung von Institutionen im Landkreis Meißen, die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit folgende Voraussetzungen allein oder in Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen erreichen, bis 30.06.2024.

Die Interessenbekundung kann sich ebenfalls auf das Förderjahr 2026 erstrecken; eine Prüfung durch das LRA erfolgt insoweit unter Vorbehalt der freistaatlichen Verlängerung des Förderzeitraumes.

Naturschutzstationen im Sinne der geplanten Förderung sind Einrichtungen, die mit einem Standort im Gebiet des Landkreises Meißen alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen

  • Tätigkeiten im Bereich der praktischen Naturschutzarbeit (z. B. Artenschutz, Biotoppflege, Schutzgebietsbetreuung, naturschutzfachliche Dokumentation) sowie
  • Umweltbildung

ausüben. Einrichtungen des Landkreises oder auf Gewinn ausgerichtete gewerbliche Unternehmen fallen nicht unter den Begriff der Naturschutzstation.

Folgende kumulative Mindestkriterien gelten weiterhin als Fördervoraussetzung:

  • es findet eine kontinuierliche, ganzjährige Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten statt,
  • angestelltes, fachkompetentes Personal dient als Ansprechpartner oder Projektleitung,
  • die Arbeit erfolgt landkreisorientiert, regional vernetzt und in Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde,
  • es werden überwiegend Tätigkeiten im Bereich der praktischen Naturschutzarbeit und der Umweltbildung ausgeübt,
  • der Stationsbetrieb wurde vor dem 22. Juli 2016 aufgenommen.

Bitte richten Sie Ihre Erklärung vorzugsweise unter Nutzung des Formblatt „Interessenbekundung“ der LaNU (abrufbar unter: https://www.lanu.de/de/Naturschutzstationen/Finanzielle-Unterstuetzung-der-Naturschutzstationen.html) bis 30.06.2024 postalisch an:

  • Landkreis Meißen
  • untere Naturschutzbehörde
  • Brauhausstraße 21
  • 01662 Meißen

oder elektronisch an: kreisumweltamt@kreis-meissen.de.

Rückfragen richten Sie bitte per E-Mail an vorgenannte E-Mail-Adresse oder telefonisch an das Kreisumweltamt, Sachgebiet Naturschutz, 03521 725-2341.

gez. Wesser, Sachgebietsleiter


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