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Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Wohngeldreform vom 1. Januar 2023

Aktuell kommt es aufgrund der Wohngeldreform zu einem erheblichen Antragsaufkommen im Kreissozialamt. 

Empfehlung: Anspruch vorab prüfen – Hotline eingerichtet

Es wird deshalb unverändert empfohlen, vor einer Antragstellung einen möglichen Wohngeldanspruch unverbindlich zu prüfen. Der durch die Wohngeldstelle des Kreissozialamtes favorisierte Wohngeldrechner der Stadt Berlin ist auf der Website des Landkreises Meißen verlinkt.

Um das aktuelle Antragsvolumen besser bewältigen und die Prüfung sowie Entscheidung über die Anträge schnellstmöglich vornehmen zu können, arbeiten die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Wohngeldstelle ausschließlich im BackOffice und sind derzeit für Fragen nicht erreichbar.

Für Informationen, Fragen, Antragstellung oder in dringenden Angelegenheiten wenden sich Betroffene bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeld-Hotline unter 03521 725-3188.

Diese sind auch für persönliche Vorsprachen oder die Abgabe von Unterlagen im Landratsamt Meißen, Kreissozialamt, Wohngeld, Loosestraße 17/19 in 01662 Meißen während der Sprechzeiten erreichbar.

Bürgerinnen und Bürger werden vorerst gebeten, von telefonischen und E-Mail-Nachfragen bezüglich des Bearbeitungs- bzw. Auszahlungsstandes abzusehen. Sämtliche Antragsstellenden erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung, sobald ihr Antrag in der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Bearbeitungszeit der Anträge kann derzeit allerdings mehrere Monate betragen.

Hinweise für Wohngeldberechtigte, die eine Bewilligungsbescheid für Wohngeld über den 31. Dezember 2022 hinaus haben:

Diese Leistungsberechtigten müssen keinen gesonderten Antrag für das Wohngeld Plus ab 1. Januar 2023 stellen.Die Neuberechnung und Auszahlung erfolgt von Amts wegen. Das erhöhte Wohngeld wird voraussichtlich mit der laufenden Leistung für den Monat März 2023 nachgezahlt und die Änderungsbescheide erteilt.

Hinweise zum Heizkostenzuschuss II:

Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschusses, welches die Auszahlung eines zweiten Heizkostenzuschusses für alle Wohngeldhaushalte vorsieht, die mindestens in einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt waren, wurde ebenfalls bereits beschlossen. Auch hier ist keine Antragstellung erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen. Eine Auszahlung ist nicht vor April 2023 geplant.

Hinweise zum Zuschuss zu Heizöl bzw. Pellets:

Die Bundesregierung hat hier ebenfalls Entlastungen für private Haushalte beschlossen – und zwar rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022. Details müssen jedoch aktuell noch zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Die Wohngeldstelle bittet daher derzeit von Anfragen dazu abzusehen. Sobald nähere Informationen vorliegen, werden diese ebenfalls entsprechend veröffentlicht.

Hinweise zu Kostenübernahme für Nachzahlungen in Verbindung mit Betriebskostenabrechnungen:

Ein Bedarf und die Kostenübernahme kann hier ausschließlich im Jobcenter oder Kreissozialamt, Sachgebiet Sozialhilfe, geprüft werden, nicht jedoch in der Wohngeldstelle.


Kontakt zur Pressemitteilung

27.01.2023