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Masern

Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes.

Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ändert unter anderem § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und regelt im Wesentlichen, dass seit dem 1. März 2020 folgende Personen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen:

Betreute,

  • die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
  • in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) aufgenommen werden sollen oder
  • die bereits seit vier Wochen in einem Heim oder einer heimähnlichen Struktur für Minderjährige beziehungsweise einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern aufgenommen wurden.

Beschäftigte,

  • die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
  • in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime) oder
  • in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder
  • in einer medizinischen Einrichtung, wie beispielsweise einem Krankenhaus, einer Arzt- beziehungsweise Zahnarztpraxis oder im Rettungsdienst tätig werden oder tätig sind.
  • Eine Tätigkeit wird auch angenommen, wenn sich Personen nicht ständig, aber regelmäßig (wiederkehrend) in den oben genannten Einrichtungen aufhalten. Damit unterliegen auch Praktikanten, Ehrenamtliche sowie Dienstleistungspersonal, wie zum Beispiel Angehörige von Küchen-, Reinigungs- oder Reparaturdiensten, dem neuen IfSG. Ein Arbeitsvertrag mit der Einrichtung muss also nicht zwingend bestehen und trotzdem ein Masernschutz gegeben sein.

Meldeportal und Meldeliste

  • Registrieren Sie Ihre Einrichtung.
  • Sie erhalten eine E-Mail mit einem spezifischen Link für Ihre Einrichtung.
  • Speichern Sie diesen Link für eventuelle spätere Änderungen im Portal ab.
  • Sie können einzelne Personen melden oder die Meldeliste hochladen.
  • Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Punkt Datenübermittlung

Die Meldelisten, die ausgefüllt nach Registrierung im Meldeportal hochgeladen werden können:


Fragen zur Umsetzung

Wer kontrolliert den ausreichenden Masernschutz?

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die jeweilige Leitung der Einrichtung verantwortlich, den ausreichenden Masernschutz zu kontrollieren und gegebenenfalls das

Gesundheitsamt zu informieren

Wann besteht ein ausreichender Masernschutz?

Ein ausreichender Masernschutz ist gegeben, wenn

  • ab Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und
  • ab Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern vorliegen.

Eine Immunisierung kann aber auch nach erfolgter Masernerkrankung gegeben sein.

Bei Kindern unter einem Jahr, muss des Gesundheitsamt nicht benachrichtigt werden.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (sogenannte medizinische Kontraindikation), müssen dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Dauerhafte Kontraindiktionen sind dem Gesundheitsamt zu melden, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Vorübergehende Impfunfähigkeiten: Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein oben genannter Nachweis innerhalb eines Monats, vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.

Impfstoff gegen Masern wird in der Regel nicht einzeln verabreicht, sondern ist in einer Kombinationsimpfung gegen Mumps, Masern, Röteln und gegebenenfalls Windpocken enthalten. Dieser Umstand ist nach § 20 Absatz 8 IfSG nicht relevant und vom Betroffenen zu dulden.

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Der Nachweis über den ausreichenden Masernschutz kann in folgender Form erbracht werden und ist der Leitung der Einrichtung vorzulegen:

  • Impfausweis (siehe Muster) oder Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis über die erfolgten Masernschutzimpfungen (es muss ersichtlich sein, dass zwei Impfungen durchgeführt wurden),
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern besteht oder aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist oder
  • die Bestätigung durch eine staatliche Stelle oder die Leitung einer oben genannten Einrichtung, dass einer der vorgenannten Nachweise bereits vorgelegt wurde.

Kindertagespflegepersonen sind für einen ausreichenden Masernschutz individuell verantwortlich und werden vom Kreisjugendamt entsprechend belehrt. Im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 SGB VIII kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) bestimmen, dass vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist.

Der Nachweis ist geeignet zu dokumentieren. Die Form des Nachweises ist nicht gesetzlich geregelt. Die Dokumentation sollte sich auf die notwendigen Angaben beschränken und die Form sollte praktikabel sein (zum Beispiel tabellarische Übersicht mit Namen und Datum der Vorlage des Nachweises).

Von einer Kopie des Impfausweises wird abgeraten, da dieser auch andere als die gesetzlich geforderten Daten enthält.

Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer der oben genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.


Fehlender Masernschutznachweis

Fehlt der nach dem IfSG erforderliche, ausreichende Masernschutz, ergeben sich je betroffenem Personenkreis unterschiedliche Folgen.

Betreute

Personen, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres den oben genannten Nachweis nicht erbringen können, dürfen nicht in Kindertageseinrichtungen und -horten oder Tagespflegestellen aufgenommen werden. In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen darf eine Aufnahme nur erfolgen, sofern eine gesetzliche Schulpflicht besteht.

Personen, die bereits vier Wochen in Heimen oder heimähnlichen Strukturen für Minderjährige oder in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, müssen den Nachweis innerhalb weiterer vier Wochen erbringen. Der Nachweis muss also noch nicht im Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung vorliegen, sondern kann nachgeholt werden.

Hat eine Aufnahme in den genannten Einrichtungen bereits vor dem 1. März 2020 stattgefunden, ist der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorzulegen. Erfolgt der Nachweis nicht, ist binnen eines Monats das Gesundheitsamt zu informieren.

Das Gesundheitsamt ist zu informieren, wenn der Nachweis nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der temporären Impfunfähigkeit vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Neueinstellungen (Tätigkeit ab dem 1. März 2020)

Bei Neueinstellungen ab dem 1. März 2020 muss der ausreichende Masernschutz vor Aufnahme der Tätigkeit in einer der oben genannten Einrichtungen nachgewiesen werden. Es handelt sich also um ein Einstellungskriterium. Hier gibt es keine Übergangsfristen.

Bestandspersonal (Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2020)

Bestandspersonal, dass in den oben genannten Einrichtungen bereits vor dem 1. März 2020 tätig war, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 gegenüber der Einrichtungsleitung erbringen. Wird der Nachweis über den ausreichenden Maserschutz nicht bis zum 31. Juli 2022 geführt, ist das Gesundheitsamt binnen eines Monats zu informieren.

Bestandspersonal darf ausnahmsweise in den Einrichtungen tätig werden, wenn sich aus einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern, beispielsweise wegen einer vorübergehenden Erkrankung, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann.

Auch in diesem Falle ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Drittanbieter/Praktikanten/ehrenamtlich Tätige

Werden Drittanbieter, Praktikanten oder Ehrenamtliche in den oben genannten Einrichtungen regelmäßig – also wiederkehrend – tätig (zum Beispiel Reinigungs- und Reparaturdienstleistungen), müssen auch diese einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Zwar liegt die Verantwortung dafür grundsätzlich bei der Leitung der jeweiligen Einrichtungen, jedoch wird sich dies in der Praxis schwer umsetzen lassen. Wir empfehlen daher die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in etwaige Dienstleistungsverträge, die sinngemäß wie folgt gefasst sein sollte:

„Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen über einen ausreichenden Masernschutz im Sinne von § 20 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Der Auftragnehmer fungiert insofern als Leiter der Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Hat der Auftragnehmer ein Maserngeschehen in einer Einrichtung des Auftraggebers zu vertreten, behält sich der Auftraggeber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere bei krankheitsbedingtem Ausfall von Kontaktpersonen oder Anfall von mit dem Geschehen im Zusammenhang stehenden Behandlungskosten, vor.“

Dies unterstützt, aber entlastet die Einrichtungsleitung nicht. Es bleibt bei ihrer Verantwortlichkeit und Kontrollpflicht.


Rolle des Gesundheitsamtes

Information an das Gesundheitsamt

Die Leitung der Einrichtung informiert das Gesundheitsamt, wenn

  • schulpflichtige Personen in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen werden, nicht über einen ausreichenden Masernschutz verfügen.
  • bereits vor dem 1. März 2020 aufgenommene Personen in oben genannten Einrichtungen den ausreichenden Masernschutz nicht bis zum 31. Juli 2022 nachweisen.
  • Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim oder einer heimähnlichen Struktur für Minderjährige oder in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, den Nachweis nicht binnen weiterer vier Wochen führen oder – sofern die Aufnahme vor dem 1. März 2020 stattfand – der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2022 geführt wird.
  • Bestandspersonal nicht bis zum 31. Juli 2022 einen ausreichenden Masernschutz nachweist.
  • sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein oben genannter Nachweis innerhalb eines Monats, vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Datenübermittlung

Die Leitung der Einrichtung übermittelt an das Gesundheitsamt die folgenden Daten:

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • soweit vorliegend auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Die Datenübermittlung ist gesetzlich angeordnet und damit auch ohne Einwilligung der betroffenen Person datenschutzrechtlich zulässig. Die Übermittlung hat binnen eines Monats nach Kenntnisnahme durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Zur Meldung können nachfolgende Meldeformulare genutzt werden:

Maßnahmen des Gesundheitsamtes

Im Falle des fehlenden Nachweises über den ausreichenden Masernschutz kann das Gesundheitsamt wie folgt vorgehen:

  • Aufforderung zur Vorlage des Nachweises binnen einer angemessenen Frist
  • Einladung zur Beratung
  • Verfügung eines:
    • Betretungsverbotes für Betreute, außer für schulpflichtige Personen oder Personen, bei denen eine gesetzliche Unterbringungspflicht besteht (beispielsweise bei Inobhutnahme im Sinne des SGB VIII) oder
    • eines Tätigkeitsverbotes für Beschäftigte

jeweils bis zur Vorlage des Nachweises.

Ein Anspruch auf Entschädigung, beispielsweise wegen entgangenem Lohn, besteht nicht.

  • Einleitung von Bußgeldverfahren von bis zu 2 500,00 Euro je Fall:
    • gegenüber der Leitung der Einrichtung, sofern die Meldung über einen nicht ausreichenden Masernschutz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde oder Personen, die in der Einrichtung betreut oder tätig werden, die den Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz nicht erbringen
    • gegenüber des Beschäftigten beziehungsweise der betreuten Person oder deren Personensorgeberechtigten, wenn trotz Aufforderung des Gesundheitsamtes der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
    • wenn gegen ein vom Gesundheitsamt verfügtes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verstoßen wird

Bis zur Entscheidung durch das Gesundheitsamt dürfen Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Einrichtung tätig waren oder betreut wurden, die Einrichtung weiterhin besuchen. Ein Ausschluss von der Einrichtung muss erst erfolgen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Erst dann würde die Leitung der Einrichtung bei einer weiterhin bestehenden Tätigkeit oder Betreuung einen Bußgeldtatbestand erfüllen. Dies gilt grundsätzlich nicht für Personen, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen oder tätig werden. Bei diesen darf eine Tätigkeit oder Betreuung in einer Einrichtung gar nicht erst begonnen werden.


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